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Gemäss Art. 20 (Artenschutz) der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 (SR 451.1), welche sich abstützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 (SR 451) über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind alle einheimischen Fledermausarten geschützt.
Es ist untersagt, Fledermäuse...
Abs. 2: a. zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre ... Brutstätten (sinngem. Wochenstuben) zu beschädigen, zu zerstören ...;
Abs. 2: b. lebend oder tot, ... mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
Abs. 3: Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Abs. 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen, a) wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient; b) für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. Zusätzlich zu diesen Artenschutzbestimmungen schafft die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) ( vom 16. Januar 1991 (SR 451.1) die Grundlagen zum Schutze der Biotope der einheimischen Fledermausarten.
Art. 14: Biotopschutz Abs. 5: Bewilligungen für technische Eingriffe, die schutzwürdige Biotope beeinträchtigen können, dürfen nur erteilt werden, sofern der Eingriff standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichem Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
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